Drum prüfe!
Viele Anfragen, die bei VIBSS* eingehen, drehen sich um Satzungsfragen. Welche Anpassungen sind aktuell angeraten, und welches sind die „Dauerbrenner“?
* Vereins-Informations-, Beratungs- und Schulungs-System
„Manche Satzungen wurden seit 20 Jahren nicht verändert und sie passen trotzdem noch zum Verein. Andere haben mit der Vereinsentwicklung nicht mehr Schritt gehalten. Dann ist eine Anpassung unbedingt angeraten.“ Rechtsanwalt Elmar Lumer ist in seiner Vereinsberatung unter anderem auf Satzungen spezialisiert. Er unterscheidet zwischen dem, was „man machen kann“
– etwa, weil sie ein verändertes Leitbild abbilden
– und dem, was über „nice to have“ hinausgeht.
Aktuell:
Dauer der Amtszeit
des Vorstandes
Das COVID 19-Abmilderungsgesetz sieht vor, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleiben darf – diese Regelung endet allerdings am 31. August 2022. Lumer: „Es ist anzuraten, in der Satzung eine Überbrückungsklausel festzulegen, nach der der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit solange weiter amtieren kann, bis ein neuer gewählt wurde. Dann ist der Verein auch jenseits der Pandemie länger handlungsfähig, wenn – aus welchem Grund auch immer – Wahlen nicht turnusgemäß stattfinden können.“
jede Art
der Beschlussfassung
in der Satzung
verankern
Ebenfalls endet mit dem 31. August die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit Wahlen virtuell oder hybrid durchzuführen. „Natürlich: Die Vereine warten darauf, ihre Mitglieder wieder in Präsenz zu begrüßen“, sagt Lumer. „Aber Corona hat gezeigt, dass es klug ist, grundsätzlich jede Art der Beschlussfassung in der Satzung zu verankern.“ Übrigens: Bayern hat eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht, nach der Mitgliederversammlungen auch weiterhin digital abgehalten werden dürfen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
ein aktuelles thema:
die Delegiertenbestimmung
„Vereine sollten Aussagen zur Benennung von Delegierten in ihrer Satzung aufnehmen“, sagt der Rechtsanwalt. Logisch: Vereine sind Mitglieder in Dachverbänden und haben Mitgliederrechte. Manche Satzungen der Dachverbände sehen dabei Delegiertenversammlungen vor. Aber: Die Delegierten müssen ordnungsgemäß durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Vorstand darf nur dann die Delegierten bestimmen und entsenden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich erlaubt ist. Ansonsten liegt die Kompetenz grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung. Eine vermeintliche Kleinigkeit, die unangenehme Konsequenzen nach sich
ziehen kann.
Werte des Vereins
in der Satzung
niederlegen
Viele Vereine verfügen über ein starkes Leitbild. Aber müssen die Positionen hinsichtlich der Prävention sexualisierter Gewalt, Fairness, Antidoping, Gleichbehandlung, Integration und Inklusion, Prinzipien einer guten Vereinsführung in der Satzung verankert sein? „Grundsätzlich nein. Ein Verein kann jederzeit Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Satzungsgrundlage kann aber die Position des Vereins stärken.“ Sprich: Ist in der Satzung beispielsweise der Schutz vor sexualisierter Gewalt festgelegt, hat der Verein einen größeren rechtlichen Handlungsspielraum. „Ich empfehle durchaus, die Werte des Vereins in der Satzung niederzulegen“, sagt Elmar Lumer.
„Das macht sie verbindlicher.“
ZULETZT
Wie oft
muss eine Satzung
auf den
Prüfstand?
„Alle zwei, drei Jahre sollte man draufschauen und prüfen, ob sie die aktuelle und die gewünschte Vereinsrealität noch abbildet.“ Und wenn es nicht mehr passt, hilft die Mustersatzung des LSB. Sie wird regelmäßig optimiert (zuletzt im September 2021) und ist so aufgebaut, dass sich die meisten Vereine darin wiederfinden bzw. sie mit individuellen Anpassungen für sich nutzen können. „Wir haben Ideen, wie wir sie immer wieder weiterentwickeln können. Zukünftig werden wir wohl eine Kinderschutzregelung aufnehmen, die das Kinderschutzgesetz des Landes NRW berücksichtigt.“
CHECKEN SIE:
Ist Ihre Satzung
up to date?
Gemeinnützigkeit:
Halten Sie die Satzung aktuell, in dem Sie
prüfen, ob die enthaltenen Formulierungen
mit den Vorgaben der Abgabenordnung übereinstimmen.
Mitgliedschaft des Vereins in der Struktur
des organisierten Sports: Ist sie in der
Satzung verankert?
Kinder- und Jugendschutz sowie die Rechte
Minderjähriger: Sind sie sauber in der
Satzung geregelt?
Ist die Vereinsjugend in der Satzung
verankert?
Wie ist der Verein aufgebaut?
Die Aufbauorganisation und
Vorstandsstruktur müssen in der
Satzung festgelegt sein. Wollen Sie sie
verändern oder modernisieren, muss
die Satzung entsprechend angepasst
werden.
Erlaubt die Satzung, dass
Vorstandmitglieder den Ehrenamts-
freibetrag oder andere Vergütungen
erhalten dürfen?
VIBSS hilft
und unterstützt
Sie wissen es nicht genau, aber es könnte sein: Vielleicht braucht Ihre Satzung eine Auffrischung. Lassen Sie sie prüfen! Der LSB bietet seinen Vereinen zwei Formate. Bei den VIBSS-Informationsgesprächen berät Sie ein*e Vereinsexpert*in mit dem Schwerpunkt Satzung (online oder in Präsenz). Diese*r geht mit Ihnen direkt die unklaren Punkte durch. Beim Satzungscheck reichen Sie die Satzung online ein und bekommen einige Zeit später eine Rückmeldung zu den Optimierungsmöglichkeiten. Die Anpassung könnte dann anschließend in einem VIBSS-Infogespräch erfolgen.
Weitere Informationen:
F vibss.de